Vorbemerkung: Heiner Stopper ist der Rechercheur und Autor des Textes über die Ereignisse in der Pfandschaft Werenwag vor und während der Bauernkriege von 1524/25. BeuronBerlin veröffentlicht den Text wegen seiner Länge in zwei Teilen.
Der frühere Lehrer Heinrich Stopper lebt in Heinstetten und ist ein umtriebiger Heimatforscher. BeuronBerlin veröffentlicht von ihm einen Text über die Zeit der Bauernkriege. Es geht um Ereignisse in der „Pfandschaft Werenwag“, die bisher unveröffentlicht sind.
Der erste Teil des Textes handelt von einem Prozess, der ungefähr 60 Jahre vor den Bauernkriegen von 1524/25 geführt wurde. Werenwager Bauern klagten gegen ihre Obrigkeit, die sie ausnutzte und schlecht behandelte.
Heiner Stopper zeigt mit seiner Recherche, dass es im Vorfeld der Bauernkriege Versuche gegeben hat, auf rechtlichem Weg einen Interessenausgleich zwischen „Denen da Oben und Denen da Unten“ zu finden.
Die Pfandschaft Werenwag
Der österreichische Erzherzog Albrecht VI. war im 15. Jahrhundert der Pfandgeber der Burg Werenwag mit ihren angrenzenden Gebieten. Zu den Pfandnehmern gehörte Anfang des 15. Jahrhunderts ein Heinrich v. Hausen, dessen genaue Lebensdaten nicht bekannt sind. Seine Erben waren Eberhart, Caspar und und Heinrich II. von Hörnlingen.
Ihre Vorfahren sind auf der Burg Horningen bei Herrlingen im Lautertal zu suchen.
Westlich der Bära, auf dem Heuberg, verfügte Caspar über die Dörfer Kolbingen und Renquishausen. Östlich der Bära dominierte Heinrich II. den Ort Schwenningen/Hart samt dem Schlossbezirk mit der Burg Werenwag einschließlich Langenbrunn an der Donau. Letzteres ist heute ein Teil der Gemeinde Beuron.
Über den Rest der Pfandschaft Werenwag herrschte Junker Eberhard. Das waren Heinstetten, Hartheim und Ehestetten, allesamt auf der Hart, und Unterdigisheim an der oberen Bära gelegen.
Eberhard gab ständig zu viel Geld aus. Schon 1444 versetzte er daher mit Einverständnis seiner Brüder Caspar und Heinrich II. das bei Ebingen gelegene Ehestetten. Auch sonst hatte er Probleme mit seinen Untertanen, vor allem mit seinen Bauern.
Orte (rot) der Pfandschaft Werenwag vor 1444, gez. Ulrich Stopper
Mitte des 15. Jahrhunderts war das Maß übervoll. Immer wieder hatten Hartheimer und Heinstetter Bauern dem Obervogt des Eberhard von Hörnlingen Klagen über die schlechte Behandlung vorgetragen.
Über die Jahre erhöhte dieser ohne Absprache mit ihnen ständig Dienste und Fronleistungen in Feld, Wald und Flur, ebenso an Wegen, Mühlen und privaten Gebäuden. Als stark belastend empfand man insbesondere den herrschaftlichen Schafauftrieb. Hartheim und Heinstetten hatten zusammen mit der gleichfalls werenwagischen Gemeinde Renquishausen auf ihren eigenen Weiden bis zu 1.200 Schafe zu erdulden.
Ein klarer Verstoß gegen das „Alte Herkommen“. Denn man ging davon aus, dass „Wunn und Weide“ allein der Gemeinde zustünden. Mit anderen Worten: Die Herrschaft hätte über die Art der Nutzung ihrer Dorfweide nichts dreinzureden. Ebenso stehe der Gemeinde das Bußgeld bei Freveln und Verstößen gegen die „Feldainigung“ zu, gemeint war die Feldordnung.
Also erhob man ca. um 1460 Klage am Hofgericht des österreichischen Erzherzog Albrecht VI. in Innsbruck.
Die Klage
Die Bauern trugen in ihrer Klageschrift vor, dass, wenn der Junker Geld brauchte, es sein konnte, er sich solches bei vermögenden Bürgern in Ebingen lieh. Als Bürgen gab er seine angeblich bei ihm in der Schuld stehenden Hartheimer und Heinstetter Bauern an.
Sie mussten ungefragt „hinder in gon“, wie es in der Beschwerde heißt. Ihre Klage prangerte darum die ihnen zusätzliche aufgebürdete“ jährliche Korngült“ von 21 Malter an.
Um an Geld zu kommen, so der Vorwurf, vergreife sich die Herrschaft seit über fünfzehn Jahren an den Einnahmen, die der Kirche in Hartheim und ihren Heiligen St. Konrad und St. Jakobus zustünden. Den Heinstettern entfremde er zudem den zwölften Teil des Zehnten, der ihrer Kapelle zustehe.
Und weiter: Obwohl sie Werenwager Untertanen seien und damit auch Österreicher, verbiete ihnen ihr Junker den „freien Zug“ in benachbartes österreichisches Gebiet, es sei denn, man bezahle eine Abzugsgebühr.
Noch viele andere detaillierte Beschwerden brachten die Bauern vor.
Am Ende flehten die in ihren Rechten bedrängten Bauern ihre höchste Instanz, Erzherzog Albrecht VI in Innsbruck, inbrünstig an, er möge sich seiner „Armlüt ze Harthain und Hainstetten“ erbarmen, um ihnen nach Prüfung ihrer Klagen, wie auch der Vernehmung von Zeugen, Recht ergehen lassen, andernfalls müssten „sie zu Grunde gehen oder Haus und Hof verlassen“.
Die Klage seiner Bauern wird Junker Eberhart von Hörnlingen kaum gefreut haben. Aber er musste vermutlich seinen Obervogt, der auch sonst im Sinne der Herrschaft alle Rechtsfragen zu regeln hatte, nach Innsbruck schicken, wo der Prozess stattfand.
Zum Prozessverlauf
Wer im Einzelnen von den Bauern in Heinstetten und Hartheim auserlesen war, sich auf den beschwerlichen Marsch nach Innsbruck zu machen, musste auf dem eigenen Hof für Monate entbehrlich und körperlich fit genug sein. Außerdem waren gewisse Lese- oder Schreibkenntnisse mitzubringen.
Letzteres erklärt die Verpflichtung eines der Schrift kundigen Licentiaten, d.h. eines Rechtsgelehrten. Er verfasste die Klageschrift und er vertrat die Klägerpartei der Werenwager Bauern vor dem Hofgericht in Innsbruck.
Der Prozess verlief in beachtlich rechtsstaatlichen Bahnen. Es begann mit dem Verlesen der Anklageschrift von Seiten der Hartheimer und Heinstetter. Es folgte die Erwiderung des Beklagten Eberhart von Hörnlingen. Dann hörte das Gericht die Gegenrede der Hartheimer und Heinstetter auf des Junkers Erwiderung.
Abschließend konnte der angeklagte Junker auf die Gegenrede der Hartheimer und Heinstetter nochmals antworten.
Hofgericht Innsbruck nach Albrecht Dürer von 1495
Man wird davon ausgehen dürfen, dass den Prozessparteien zwischen den einzelnen Rechtsvorträgen einige Tage Zeit für Beratungen und die Protokollfertigung eingeräumt wurde.
Aussage gegen Aussage
Dem Vorwurf der bäuerlichen Partei, Eberhart von Hörnlingen überziehe ihre Weide mit seinen Schafen, antwortete dieser, die Nutzung der Weide gehöre nach „Altem Herkommen“ zu seinem österreichischen Pfandlehen.
Damit sie, die Bauern, aber sich umso besser ernähren könnten, hätte der Beklagte ihnen „die Gnade geton“, 60 Stück Hauptvieh zusammen mit der herrschaftlichen Schafherde laufen zu lassen. Dagegen hielten die Bauern, dass sie ihn aber nie darum gebeten hätten, da die Weide sowieso ihnen gehöre. Aussage stand gegen Aussage!
Die Ordnung der Zeit stellte der Angeklagte dann so dar: Wenn es so wäre, wie die Bauern es schildern, dass ihnen die Bußen bei Verstößen gegen die Feldordnung zustünden, dann wären ja sie die Herren. Das seien sie aber nicht.
Zum Vorwurf, die Herrschaft beschwere ihre Untertanen mit überschweren Fronen und Tagdiensten, ganz entgegen dem „Alten Herkommen“, antwortet der beklagte Junker nur, dass sich darüber bis auf den heutigen Tag niemand bei ihm beschwert hätte.
Sehr heftig reagiert Junker Eberhart auf den Vorwurf, um an Geld zu kommen, versetze er Güter der Bauern und bedrohe sie dadurch in ihrer Existenz. In seiner abschließenden Stellungnahme zeichnet er gegenüber seinem eigenen Herrn, Erzherzog Albrecht VI, ein völlig anderes Bild:
Die Hartheimer und Heinstetter hätten von seinen, des Erzherzogs Gütern nicht weniger als einhundert Jauchert Acker und an die einhundert Mannsmad Wiesen ohne sein Wissen verkauft. „Das mag ich fürbringen durch redliche Kuntschafft“.
Hier wie bezüglich des freien Zugs innerhalb der Herrschaft Werenwag stand wieder Aussage gegen Aussage. Eberhart von Hörnlingen erklärte, er habe den freien Zug nie verwehrt.
Zur Anschuldigung, das „Gotshus ze Harthain“ habe, länger dass jemand verdenken mag, zehn Viertel Korn aus dem Vogtrecht, entgegnet der Junker: Ein alter Bauer könne wohl bezeugen, wohin die genannte Abgabe früher gezahlt wurde.
Alles also rechtlich kompliziert, genau wie heute in Strafprozessen.
Das „Alte Herkommen“
Auffallend ist, dass sich beide Prozessgegner zur Beweisführung auf das „Alte Herkommen“ stützten. Dies war ein ungeschriebenes Gesetz, das in Zweifelsfragen allein auf der Erinnerung von Zeugen basierte. Es galt, soweit sich Personen aus drei Generationen an dieselbe Rechtspraxis erinnern konnten.
Der Haken dabei war die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögen eines Großvaters oder Urgroßvaters. Man kann sich vorstellen, wie wenig absehbar der Ausgang des Prozesses der Werenwager Bauern war. Tatsächlich ist nicht überliefert, ob es zu der im Prozess geforderten Vernehmung der drei Generationenvertreter je gekommen ist.
Wie der Prozess letztendlich ausging, ist ebenfalls nicht überliefert. Aber die Klage der Bauern zeigt, wie verzweifelt sie waren. Sonst hätten sie die Mühsal der Reise nach Innsbruck nicht unternommen.
So oder so, die Zeichen standen Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts auf Konfrontation zwischen den Junkern, der Kirche und der allgemeinen Bevölkerung, die überwiegend bäuerlich geprägt war.
Die Pfandschaft Werenwag blieb davon nicht verschont.
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In Teil 2 seines Textes beschreibt Heiner Stopper, wie es weiterging, nachdem Eberhard von Hörnlingen die Pfandschaft Werenwag im Jahr 1463 verloren hatte.

