Wer schützt die Interessen einer kleinen Gemeinde? Der Beuroner Grundstücksdeal (Teil 3): Osmakowski-Miller

Osmakowski-Miller, der 13 Jahre bis Ende 2024 Beuroner Bürgermeister war, lehnte eine inhaltliche Stellungnahme zu diesem vorab übersandten Beitrag ab. 

Die Gemeinde Beuron hat seit der Kommunalreform 1974/75 bis heute etwa 40 Prozent ihrer ursprünglich etwa 1.100 Einwohner verloren. Allein 14 Prozent seit dem Jahr 2002. Der Wohnungsleerstand betrug 2024 über 11 Prozent, ein sehr hoher Wert. Das Durchschnittsalter der verbliebenen 650 Beuroner liegt nahe bei 60 Jahren.

Wieso der Grundstücksdeal?

Wie konnte es in einer strukturell und finanziell so schwachen Gemeinde zu den ungewöhnlichen Umständen des Beuroner Grundstücksdeals kommen?

Ohne einen nachgewiesenen Bedarf an neuen Baugrundstücken, mit einer bis heute nicht nachvollziehbar erläuterten Änderung des Flächennutzungsplans, mit einem Kauf eines Ackers für 16 Grundstücke vom Kloster Beuron, für den die Gemeinde zahlte, zusätzlich mit der Gewährung einer wertvollen Rückkaufoption mit Festpreis und Vorzugsrechten – und ohne Bauzwang.

Wer danach fragt, bekommt keine Antworten.

Die Verantwortlichen sorgten nicht für Transparenz; zentrale Vertragsbestandteile wurden erst nach erheblichem öffentlichen und informationsrechtlichen Druck bekannt.

Personen und Behörden, die für rechtmäßiges kommunales Handeln und dessen Kontrolle verantwortlich sind, beantworten bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags keine der konkret gestellten Fragen zur ihrer Rolle in dem Deal.

Oder sie widersprechen sich.

Bislang grundsätzlich unbeantwortet ist die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde ausreichend geprüft und geschützt wurden.

Insbesondere zur wirtschaftlich bedeutenden Rückkaufoption zugunsten des Klosters Beuron will sich bislang niemand im Detail äußern.

Beginnen muss die Suche nach Antworten bei Osmakowski-Miller, dem damaligen Bürgermeister von Beuron 

Kommunale Selbstverwaltung

Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung, das lokalen Politikern auch das Recht schlechter und falscher Entscheidungen einräumt, gibt es in vielen demokratischen Ländern.

Kommunale Selbstverwaltung bedeutet aber nicht Kontrollfreiheit. Sie setzt voraus, dass Entscheidungen nachvollziehbar vorbereitet, ordnungsgemäß beschlossen und von den zuständigen Stellen kontrolliert werden können.

Die vorgesehenen Kontrollmechanismen haben in Beuron die umstrittene Vertragsgestaltung nicht verhindert. Ob und wie sie tatsächlich eingesetzt wurden, ist bis heute nicht nachvollziehbar aufgeklärt.

Die Pflicht von Osmakowski-Miller

„Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Die Pflicht eines Bürgermeisters, die Aufgaben seiner Gemeinde uneigennützig und rechtmäßig wahrzunehmen, ergibt sich nicht allein aus dem Amtseid.

Bürgermeister sind kommunale Wahlbeamte. Nach § 34 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz haben sie die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen.

Nach der Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister die Gemeinde, leitet ihre Verwaltung und bereitet die Sitzungen und Entscheidungen des Gemeinderats vor. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für eine rechtmäßige, sachgerechte und nachvollziehbare Vorbereitung kommunaler Grundstücksgeschäfte.

Mehrere damalige Gemeinderatsmitglieder beschreiben Osmakowski-Millers Amtsführung in Beuron als stark hierarchisch. Nichtöffentliche Beratungen seien häufig gewesen. Bürger sprachen gegenüber BeuronBerlin von einem geradezu „feudalen“ Amtsverständnis.

Sein Nachfolger Hans-Peter Wolf erklärte im Zusammenhang mit dem von BeuronBerlin erfragten Vorgang zur Verlegung des Hausener Bahnhofs, bestimmte Abläufe seien von Osmakowski-Miller nur lückenhaft dokumentiert worden.

Diese Aussagen zeichnen das Bild einer Amtsführung, die stark auf die Person des Bürgermeisters zugeschnitten war und für die Öffentlichkeit nur begrenzt nachvollziehbar blieb.

Die Bedeutung von § 92 GemO BW

§ 92 GemO BW bestimmt, dass kommunale Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen.

Will eine Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den entsprechenden Beschluss grundsätzlich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Besonders wichtig in einer armen Gemeinde, die kaum Gewerbesteuern einnimmt.

Die Optionsregelung wirft deshalb die Frage auf, welchen wirtschaftlichen Wert das dem Kloster eingeräumte Recht bereits bei Vertragsschluss hatte und welcher Wert bei einer späteren Übertragung der drei Bauplätze anzusetzen wäre.

Zu berücksichtigen wären dabei nicht allein die vereinbarten 30 Euro je Quadratmeter, sondern auch die freie Auswahl der Grundstücke, eine mögliche Wertsteigerung durch Planung und Erschließung sowie die fehlende Bauverpflichtung.

Ob die Regelung eine Veräußerung unter dem vollen Wert vorbereitete und deshalb eine Vorlagepflicht nach § 92 Abs. 3 GemO auslöste, ist bislang nicht nachvollziehbar beantwortet worden.

Osmakowski-Miller antwortet nicht auf die Frage nach dem § 92 GemO. Er teilte schriftlich nur mit: „Grundstücksgeschäfte sind geheim.“

Offene Fragen

Eine unabhängige wirtschaftliche Bewertung der Optionsregelung ist BeuronBerlin bislang nicht bekannt. Osmakowski-Miller hat weder eine solche Bewertung noch andere Unterlagen benannt, aus denen hervorgeht, wie der wirtschaftliche Wert der Option vor Vertragsabschluss ermittelt wurde.

Auf die Frage, ob und wie der wirtschaftliche Wert vor Vertragsschluss ermittelt wurde, legte Osmakowski-Miller keine inhaltliche Antwort vor.

Der Verein der Benediktiner zu Beuron ist ungeachtet seiner religiösen Aufgaben eine privatrechtlich organisierte Einrichtung.

Eine Gegenleistung für die zugunsten des Klosters ausgestaltete Optionsregelung ist öffentlich nicht bekannt.

Auf eine Presseanfrage vom 9. Juli 2026 mit sechs konkreten Fragen zur Optionsregelung antwortete Osmakowski-Miller innerhalb weniger Minuten lediglich mit:

„Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Bürgermeister.“

Gemeint ist Hans-Peter Wolf – sein Freund, damaliger Stellvertreter und Nachfolger im Amt.

Was bedeutet diese Aussage von Osmakowski-Miller? 

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Fortsetzung folgt.

 

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