„Wehrhafte Demokratie“ und AfD – Eine schwierige Gratwanderung

Obwohl als rechtsradikal, rechtsextrem und verfassungsfeindlich bezeichnet, hat die AfD in den letzten Jahren erhebliche Erfolge bei Wahlen auf Landes- und Bundesebene erzielt. Die etablierten Parteien setzen bisher politisch auf eine sogenannte „Brandmauer“, die die AfD aufhalten soll. Offenbar erfolglos.

Mit dem Verweis auf das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ fordern einige jetzt ein Parteiverbot für die AfD. Tatsächlich sieht das Grundgesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vor.

Aber so einfach ist das nicht.

Was ist „wehrhafte Demokratie“?

Das Grundgesetz ist eine demokratische Verfassung, die dem Bürger viele Rechte garantiert. Auf der anderen Seiten schränkt das Grundgesetz den Zugriff des Staates auf seine Bürger ein. Unabhängige Gerichte entscheiden in Konfliktfällen. Das Grundgesetz garantiert jedem Bundesbürger eine individuelle Freiheit, die in der Welt selten ist.

Die individuelle Freiheit gibt jedem auch das Recht, Parteien zu wählen, die das Grundgesetz oder wesentliche Teile davon abschaffen wollen. Die Erfahrung des „Dritten Reiches“ veranlasste die Autoren des Grundgesetzes, das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ im Verfassungstext zu verankern, um eine „legale“ Unterwanderung des Grundgesetzes zu verhindern.

Mehrere Artikel sind Ausdruck dieser Wehrhaftigkeit. Dazu gehören u.a. Art. 73 GG als Grundlage für einen „Verfassungsschutz“, der Art. 18 GG, der die Grundrechtsverwirkung für Einzelpersonen ermöglicht, nach Art. 21 Abs. 3 GG der Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung und eben das im Art. 21 Abs. 2 GG enthaltene Parteiverbot.

Zentrale exekutive Organe für den Schutz der Demokratie sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die 16 Landesämter für Verfassungsschutz (LfV). Sie haben das Recht, auffällige Personen und Organisationen zu beobachten. Ihre Einschätzungen müssen sie veröffentlichen, gegen eine Einschätzung kann Klage vor Verwaltungsgerichten erhoben werden.

Was ist die AfD?

In der öffentlichen Diskussion reicht die Bewertung der AfD von „rechts“ über „rechtsextrem“ bis zu „verfassungsfeindlich“.

Aber was ist die AfD aus rechtlicher Sicht?

Eine Privatperson kann alles über die AfD sagen, ohne dass dies rechtliche Folgen hat. Relevanter sind die Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden. Es gibt drei Stufen: Eine Partei kann „Prüffall“ oder „Verdachtsfall“ sein, oder eine „gesichert extremistische Bestrebung“ haben.

Die AfD ist für das BfV auf Bundesebene ein „rechtsextremistischer Verdachtsfall“.

Foto: AfD

Solche Verdachtsfälle gibt es öfter. Zum Beispiel wird das klimapolitische Aktionsbündnis „Ende Gelände“, das allerdings keine Partei ist, als „linksextremistischer Verdachtsfall“ geführt. Weil die Gruppe rechtsstaatliche Institutionen ablehnt, mit dem linksextremistischen Spektrum kooperiert und eine Radikalisierung bis hin zur Befürwortung von Sabotage.

Quelle/Urheber: „Ende Gelände“

Die AfD steht unter Beobachtung, weil sie Positionen vertritt, die mit der Menschenwürde nach Art. 1 GG und dem Demokratieprinzip aus Art. 20 GG nicht vereinbar sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein ethnisch definierter Volksbegriff mit der gleichen staatsbürgerlichen Zugehörigkeit aller Deutschen vereinbar ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Partei illegal ist.

Das gilt auch für einzelne Landesverbände der AfD, die von den jeweiligen Landesämtern sogar als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft wurden.

Warum ist ein Parteiverbot problematisch?

Die Einschätzungen des Verfassungsschutzes zu rechten und linken Gruppierungen sind zunächst einmal „nur“ Behördeneinschätzungen. Sie dienen in erster Linie der Information der Bevölkerung und der Regierung.

Konkrete rechtliche Folgen ergeben sich aus den Einschätzungen für die beobachteten Organisationen nicht. Wohl aber zusätzliche Instrumente für die Überwachung extremer Aktivitäten, z.B. die Erlaubnis der Weitergabe von Daten an andere Behörden.

Nur das Bundesverfassungsgericht kein eine Partei als „verfassungswidrig“ einstufen und damit nach Art. 21. GG verbieten. Nur der Bundesrat, der Bundestag und die Bundesregierung kann einen entsprechenden Verbotsantrag stellen.

Warum ist ein Parteiverbot problematisch?

Es ist für eine Demokratie gefährlich, wenn eine Regierung mit ihrer Mehrheit „einfach so“ eine andere Partei verbieten kann. Das ist der Weg in die Diktatur.

Das Grundgesetz hat daher hohe Hürden für ein Parteiverbot errichtet. Unsere Verfassung sieht statt einer rechtlichen vor allem die politische Auseinandersetzung mit radikalen Parteien vor. Tatsächlich ist es in der Geschichte der Bundesrepublik erst zwei Mal zu einem Parteienverbot gekommen: 1952 wurde die Nachfolgepartei der NSDAP verboten, 1956 die KPD.

Beide Fälle waren unproblematisch, weil diese Parteien offen den Umsturz der jungen Republik zum Ziel hatten. Zwei Versuche, die rechtsextreme NPD zu verbieten, scheiterten dagegen vor dem Verfassungsgericht.

Im ersten Verbotsverfahren kam heraus, dass ein großer Teil der rechtextremen Pläne von V-Leuten des Verfassungsschutzes erstellt worden war. Im zweiten Verfahren stellten die Richter fest, dass die NPD zu unbedeutend für ein Parteiverbot war.

Die AfD ist sicher nicht unbedeutend. Trotzdem sind die Aussichten eines Verbotsverfahrens aus juristischer Sicht nicht einschätzbar.

Mit Recht gegen rechts?

Das scheint keine gute Idee zu sein.

Die meisten Wähler der etwa 10 Millionen AfD-Wähler unterstützen die Partei nicht trotz, sondern wegen ihrer inhaltlichen Positionen. Was nicht bedeutet, dass sie alle Verfassungsfeinde sind. Die Analyse der Forschungsgruppe Wahlen nach der Bundestagswahl von 2025 ergab, dass die Themen Einwanderung und Asylrecht, die Unzufriedenheit mit der Leistung der Regierungsparteien und das Gefühl der mangelnden Repräsentation die AfD-Wähler mobilisierten.

Das sind zunächst einmal keine radikalen Positionen.

Die AfD hat bei den letzten Bundestagswahlen fast 2 Mio. bisherige Nichtwähler an die Wahlurne gebracht, so viele wie alle anderen Parteien zusammen.

Vor diesem Hintergrund hat der Ruf nach einem Parteiverbot durch die anderen Parteien einige Brisanz. Denn die anderen Parteien finden offenbar keine Antworten auf zulässige Fragen eines erheblichen Teils der Bevölkerung

Ob das Verfassungsgericht einem Antrag auf das Verbot der AfD zustimmen würde, gilt auch aus anderen Gründen unter Juristen als völlig offen.

Das Führungspersonal der AfD vermeidet Aufrufe zur Gewalt. Einige Punkte des AfD-Programms ließen sich auf parlamentarischem Weg mit der notwendigen Mehrheit umsetzen, so etwa eine Änderung des Asylrechts. Außerdem bietet das Grundgesetz andere, weniger massive Maßnahmen als ein Parteiverbot gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Dazu gehört die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Sie kann Einzelpersonen treffen, die ihre Grundrechte zum Kampf gegen das Grundgesetz missbrauchen. Über eine Anwendung dieses Instruments auf den Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke wurde bereits öffentlich diskutiert.

AfD-Mann Björn Höcke/Foto: Jens Meyer

Und was passiert mit den AfD-Wählern, wenn die AfD verboten ist?

Die meisten von ihnen wollen keinen Umsturz. Aber ein Parteiverbot könnte die vom BfV geschätzten 15.000 gewaltbereiten Anhänger der AfD mobil machen.

Was tun?

Selbst unaufgeregte Beobachter des aktuellen Regierungshandelns kritisieren die Unfähigkeit der Koalitionspartner CDU und SPD, sich auf sinnvolle Reformen zu einigen. CDU-Bundeskanzler Merz kommuniziert nicht gut und kann sich nicht gegen eine SPD durchsetzen, die praktisch jede Reform ablehnt.

 Wie die vorzeitig gescheiterte Ampelregierung von Kanzler Scholz erinnert die CDU/SPD-Koalition in ihrem Stillstand an die letzten Jahre der Weimarer Republik. Einer der Gründe, warum 1932 mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung die NSDAP wählte, war die als mangelhaft wahrgenommene Problemlösungskompetenz der regierenden Parteien.

Aber aus Höcke kann kein neuer Hitler werden. Das Grundgesetz und die von ihm geschaffenen Institutionen sind ein guter Schutz.

Ein Verbot der AfD steht erst einmal nicht auf der Tagesordnung.

Wohl aber die Gründung einer neuen Partei der Mitte, die nicht von Ideologen und Besitzstandswahrern beherrscht wird.

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